G-BA-Richtlinie ignoriert Versorgungsrealität Keine Abrechenbarkeit pathologischer Leistungen bei Hauttumoren durch Dermatologinnen und Dermatologen

Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) und der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) haben sich erneut beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dafür eingesetzt, dass pathologische Leistungen durch Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Zusatzbezeichnung Dermatopathologie im Kontext der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgerechnet werden können. Dies ist auf der G-BA-Sitzung vom 16. März 2023 abgelehnt worden. In einem gemeinsamen Brief an den G-BA kritisieren DDG und BVDD diese Entscheidung und zeigen, dass die G-BA-Entscheidung der Versorgungsrealität widerspricht: Die pathologische Diagnostik von Hauttumoren wird in Deutschland zum größten Teil durch Dermatologinnen und Dermatologen erbracht.
Zur ASV gehören die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer zu behandelnder und seltener Erkrankungen. Sowohl niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte, Kliniken als auch Medizinische Versorgungszentren können diese Leistungen anbieten. Der G-BA, als höchstes Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands, ist durch den Gesetzgeber beauftragt, die Inhalte dieses Versorgungskonzepts festzulegen, regelmäßig zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Die Ergebnisse finden Eingang in die „Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V“.
Im Appendix Anlage 1.1 a) Bereich III Kapitel 19 [https://www.g-ba.de/downloads/83-691-749/2022-03-18_ASV-RL_Anlage-1-1-a-4_Appendix_Hauttumoren_Positivliste.pdf] ist festgelegt, dass histopathologische Leistungen ausschließlich durch Pathologinnen und Pathologen abgerechnet werden können und nicht zum Behandlungsumfang der Dermatologinnen und Dermatologen gehören.
Dazu konstatieren DDG und BVDD: Diese Festlegung widerspricht der Versorgungsrealität, ist nicht konform zur Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und stellt damit eine unsachgemäße, unter Qualitätsgesichtspunkten minderwertige sowie unter Kostengesichtspunkten unnötige Einschränkung dar. Zudem widerspricht sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Dass die „Realitäten“ nachweisbar andere sind, beweist ein Bericht über die Versorgungsrealität der pathologischen Hauttumordiagnostik in Deutschland am Beispiel des Jahres 2021, das dem G-BA von der DDG und BVDD vorgelegt worden war. Das Ergebnis: Der Großteil der pathologischen Diagnostik von Hauttumoren wird durch Dermatologinnen und Dermatologen erbracht!
Das negative Abstimmungsergebnis bei der oben erwähnten G-BA-Sitzung ist enttäuschend, es wird der Versorgungsrealität nicht gerecht. DDG und BVDD fühlen sich von den Organen der Selbstverwaltung nicht gut unterstützt und halten dieses Ergebnis nicht für akzeptabel.
Weitere Informationen:
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 21. März 2013: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2902/ASV-RL_2022-03-18_iK_2022-08-11.pdf
darin Seite 42 bis 48: Hauttumoren)
Appendix Hauttumoren Abschnitt 1: https://www.g-ba.de/downloads/83-691-749/2022-03-18_ASV-RL_Anlage-1-1-a-4_Appendix_Hauttumoren_Positivliste.pdf