Dermatologinnen und Dermatologen können nun ins Kernteam Änderung bei ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (ASV) „Kopf- oder Halstumoren“

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Regelungen der ASV überarbeitet. Fachärztinnen und -ärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten können künftig in der ASV Kopf- oder Halstumoren Teil des Kernteams werden. Bislang konnte die Fachgruppe Dermatologie nur hinzugezogen werden. Ein Wechsel ins Kernteam muss dem erweiterten Landesausschuss bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses angezeigt werden.
Die ASV ist vor elf Jahren gestartet und bietet seitdem Behandlungsangebote für Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden. Behandelt werden diese Menschen durch interdisziplinäre Ärzteteams sowohl in Praxen als auch in Kliniken. Die Ausgestaltung dieser hochspezialisierten Versorgung obliegt dem G-BA – beteiligt sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
2020 hatte der G-BA die Anforderungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) konkretisiert und Patientinnen und Patienten mit Kopf- oder Halstumoren konnten das spezielle Behandlungsangebot der ASV in Anspruch nehmen. Das ASV-Kernteam zur Behandlung dieser Patientengruppe bestand bis zu der aktuellen Änderung aus Fachärztinnen und -ärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie sowie Strahlentherapie. Jetzt gehören Dermatologinnen und Dermatologen dazu.
Für Patientinnen und Patienten bietet die ASV zahlreiche Vorteile. Sie erhalten eine hochspezialisierte Versorgung durch erfahrene Fachleute, die sich im Team abstimmen und einen regelmäßigen fachlichen Austausch pflegen. Qualitätsstandards und Abläufe sind festgelegt und werden eingehalten. Diagnosen, Befunde und Therapien werden vollständig dokumentiert.
Sämtliche Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden zu festen Preisen extrabudgetär vergütet. Eine Mengenbegrenzung gibt es nicht. Die Vergütung ist für Vertrags- und Klinikärztinnen und -ärzte einheitlich. Grundlage bildet der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM).
Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. In ihrer/seiner Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung markiert die Ärztin oder der Arzt jede ASV-Leistung mit dieser Nummer.
Welche Leistungen Ärztinnen und Ärzte in der ASV abrechnen können, legt primär der G-BA für jede Erkrankung im Appendix in der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie fest.
Beschlüsse: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7234/2025-05-15_ASV-RL_Aktualisierung.pdf
Erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Richtlinie in Kraft.
Weitere Infos zur ASV: Broschüre der KBV „Ambulante spezialfachärztliche Versorgung“. Interdisziplinär in Praxen und Kliniken.“ Aktualisiert 2024. https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxiswissen/praxiswissen-asv.pdfhttp