Unentbehrlicher Leitfaden zur Begutachtung arbeitsbedingter Hauterkrankungen Berufsdermatologie: Bamberger Empfehlung (BE) aktualisiert
Hauterkrankungen sind die am häufigsten gemeldeten und anerkannten Berufserkrankungen (BK) bei Erwerbstätigen, wenn man von COVID-19-Erkrankungen absieht. Zu diesen arbeitsbedingten Hauterkrankungen gehören vor allem Handekzeme (BK-Nr. 5101) sowie aktinische Keratosen und Plattenepithelkarzinome durch berufsbedingte Sonneneinstrahlung (BK-Nr. 5103). Im Jahr 2024 wurden bei mehr als 5700 Beschäftigten eine schwere Hauterkrankung oder ein heller Hautkrebs als BK anerkannt.
Die Bamberger Empfehlung liefert Informationen zur Begutachtung von Haut- und Hautkrebserkrankungen. Seit 2003 wird sie regelmäßig aktualisiert und schafft eine wissenschaftlich fundierte Beurteilungsgrundlage für die dermatologische Gutachtenerstellung bei arbeitsbedingten Hauterkrankungen. Herausgeberin der Neufassung der BE, die im Oktober 2025 veröffentlicht wurde, ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
„In der Bamberger Empfehlung 2025 wurden vor allem die Empfehlungen für die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) überarbeitet. Notwendig wurde dies, da seit dem Jahr 2021 die Anerkennung der Berufskrankheit nicht mehr an die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geknüpft ist. Hilfreich dürfte zudem sein, dass wir die Begrifflichkeit ‚schwere Hauterkrankung‘ exakter definieren und erläutern, wie sie zu prüfen ist“, erklärt Prof. Dr. med. Christoph Skudlik, wissenschaftlicher Leiter der AG Bamberger Empfehlung, von der AG für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG). „Hervorzuheben ist, dass explizit die Ansprechbarkeit der Hauterkrankung auf dermatologische Therapie und Präventionsmaßnahmen ein maßgebliches Kriterium für die Anerkennung geworden ist“, so Skudlik.
Als Gutachter oder Gutachterin ist es Aufgabe der Dermatologin oder des Dermatologen zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Und falls ja, ob und in welchem Ausmaß die Folgen der Berufskrankheit zu einer MdE führen. In der über 60-seitigen Handreichung werden die rechtlichen Grundlagen der Beurteilung arbeitsbedingter Hauterkrankungen zusammengefasst und ein strukturierter Begutachtungsablauf dargestellt mit dem Ziel der Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Betroffenen und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen. Gleichzeitig ist die neue BE auch eine wichtige Hilfestellung für nicht-gutachterlich tätige Hautärztinnen und Hautärzte, die in der Praxis Patientinnen und Patienten mit Berufsdermatosen zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung betreuen, da die BE die hierfür erforderlichen versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen verbindlich beschreibt. Entsprechend haben die Inhalte der neuen BE auch bereits direkte Auswirkungen auf das Hautarztverfahren, z. B. im Hinblick auf die im Hautarztbericht geforderte Dokumentation und Differenzierung der verschiedensten therapeutischen Verfahren, aus denen sich dann Hinweise für das Merkmal der Schwere ableiten lassen.
Untergliedert ist die BE in zwei Teile. In Teil I „Hauterkrankungen“ und Teil II „Hautkrebserkrankungen“ werden jeweils rechtliche Grundlagen, die gutachtliche Untersuchung, die MdE und die Überprüfungen des BK-Folgezustandes behandelt.
Bei den Dermatosen der BK-Nr. 5101 geht es vor allem um irritative und, bei Sensibilisierung gegenüber Berufsstoffen, allergische Kontaktekzeme. Aber auch anlagebedingte Dermatosen wie die atopische Dermatitis oder die Psoriasis gehören dazu, bei denen dann zu beurteilen ist, ob sie durch die arbeitsbedingten Belastungen (mit) verursacht oder verschlimmert werden.
Sehr anschaulich und hilfreich zur Beurteilung der Kausalität und der Rechtsbegriffe der „Schwere“ und der „Wiederholten Rückfälligkeit“ dürften der integrierte detaillierte Prüfalgorithmus und die erläuternden Beispiele sein.
Schließlich betont die neue BE die Notwendigkeit einer jeweils einzelfallbezogenen, individuellen Bewertung der jeweiligen Hauterkrankung. Dieser Blick auf den Einzelfall ist insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der sich aus der Berufsdermatose ergebenden Funktionseinschränkungen und der im Einzelfall hieraus resultierenden MdE wichtig. So wird im Teil II zum Thema Hautkrebserkrankungen dargestellt, dass bei besonders schwer betroffenen zu begutachtenden Personen von der ansonsten obligatorisch anzuwendenden MdE-Tabelle bei Funktionseinschränkungen oder kosmetischer Entstellung infolge der beruflichen Hautkrebserkrankung, Metastasierung oder palliativer Situation abgewichen werden kann.
„Die aktualisierte Bamberger Empfehlung hilft nicht nur Dermatologinnen und Dermatologen, die Berufsdermatosen begutachten. Auch Verwaltungen und Sozialgerichte profitieren von dieser der aktuellen Rechtslage entsprechenden Handlungsempfehlung“, fasst Prof. Dr. med. Andrea Bauer, Koordinatorin der Leitlinie Handekzem und Vorsitzende der AG für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) zusammen.
Insgesamt waren neben der ABD und der DDG zehn weitere medizinische Fachgesellschaften/ Arbeitsgemeinschaften sowie Vertreterinnen und Vertreter der Unfallversicherungsträger an der Aktualisierung der BE beteiligt.
Zur PDF der Bamberger Empfehlung 2025
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