Weniger Fälle von anerkannten Berufskrankheiten: Hautkrebs und dessen Vorstufen auf Platz 2

Die Zahl anerkannter Berufskrankheiten, zu denen auch Hautkrebs und seine Vorstufen gehören können, ist im Vergleich zum Vorjahr um 9,3 Prozent gesunken. Das geht aus den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hervor, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) am 22. September 2026 veröffentlicht hat. 

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhielten 2025 insgesamt 91.250 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit. In 24.340 Fällen wurde eine Berufskrankheit anerkannt.

Eine durch Lärmbelastung beim Arbeiten hervorgerufene Schwerhörigkeit führt die Liste der anerkannten Berufskrankheiten mit 9.819 Fällen an. Bei 3.899 Versicherten wurde Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung (Plattenepithelkarzinome) bzw. dessen Vorstufen (aktinische Keratosen) als Berufskrankheit anerkannt. Den dritten Platz belegten mit 2.656 Erkrankungsfällen Infektionskrankheiten.

Dem Rückgang bei den anerkannten Fällen steht mit einem Plus von 0,6 Prozent ein leichter Anstieg der Zahl der „Verdachtsanzeigen“ einer Berufskrankheit gegenüber. Hauptgrund sind laut DGUV vermehrte Anzeigen wegen Hautkrebs und Muskel-Skelett-Erkrankungen.

Neben dem durch UV-Strahlung verursachten, berufsbedingten Hautkrebs (dieser wird in der Liste der Berufskrankheiten mit der BK-Nr. 5101 geführt; Vorstufen/ aktinische Keratosen mit BK-Nr. 5103) gibt es weitere arbeitsbedingte Hauterkrankungen in vielen Branchen. Diese werden unter der BK-Nr. 5101 gelistet. 
Grundsätzlich sind hier alle Krankheiten der Haut oder Haut­anhangsgebilde einschließlich der Augenbindehaut mit Ausnahme von Hautkrebs eingeschlossen. 90 Prozent dieser beruflich verursachten Hauterkrankungen sind Ekzeme, überwiegend an den Händne und Unterarmen. Besonders betroffen Branchen sind z. B. der Gesundheitsdienst und das Friseurgewerbe, aber auch Metallbetriebe, Reinigungsunternehmen und die Gastronomie. Überwiegend entstehen die Entzündungen durch Feuchtarbeiten und dem wiederholten Kontakt mit Wasser und Reinigungsmitteln. Häufig handelt es sich um Handekzeme. Aber auch der Umgang mit anderen Flüssigkeiten oder das Arbeiten mit Handschuhen kann Hauterscheinungen verursachen. Werden Ekzeme chronisch, kann sogar die Aufgabe des Berufes eine Folge sein.

Wenn bei einer Patientin oder einem Patienten mit krankhaften Hautveränderungen die Möglichkeit besteht, dass diese durch eine berufliche Tätigkeit entstanden ist, wiederauflebt oder sich verschlimmert, soll ein Hautarztverfahren eingeleitet werden.

In den meisten Fällen wird ein Verdacht durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt angezeigt. Dazu besteht für die Ärzteschaft eine gesetzliche Verpflichtung. Das gilt auch für Hautärztinnen und Hautärzte, die bei einem begründeten Verdacht Anzeige erstatten müssen, selbst wenn eine Patientin oder ein Patient das nicht fordert. Auch Arbeitgeber, Krankenkassen oder Versicherte selbst können eine Anzeige einreichen.

Als Gutachter oder Gutachterin ist es Aufgabe der Dermatologin oder des Dermatologen zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Und falls ja, ob und in welchem Ausmaß die Folgen der Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen. Hilfreich ist in diesem Fall die Bamberger Empfehlung, in der die rechtlichen Grundlagen der Beurteilung arbeitsbedingter Hauterkrankung zusammengefasst und ein strukturierter Begutachtungsablauf dargestellt wird.

Die Vorteile einer Behandlung bei anerkannter Berufskrankheit liegen auf der Hand: Zufriedene Patientinnen und Patienten, die außerbudgetär behandelt werden, alle Leistungen (auch Produkte zur Basispflege) zuzahlungsfrei erhalten und in der Regel durch branchenbezogene Hautschutzseminare zur Verhaltensprävention geschult werden.