Unabhängig vom Lipödem-Stadium wird in Zukunft die Liposuktion bei Lipödem zu einer regelhaften GKV-Leistung. Das hat der G-BA am 17. Juli 2025 beschlossen. Bislang hatten die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Liposuktion nur bei einem Lipödem in Stadium III in Ausnahmefällen übernommen.
Basis und Anlass für die Entscheidung sind erste Zwischenergebnisse der vom G-BA veranlassten Studie LIPLEG. Diese Daten zeigen, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat.
Der G-BA hat zudem Voraussetzungen definiert, die die Patientin erfüllen muss: Sie muss unter anderem über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie wie z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie kontinuierlich durchgeführt haben. Wenn diese nicht zur Linderung der Beschwerden geführt hat und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen.
In Deutschland sind Schätzungen zufolge etwa 10% der weiblichen Gesamtbevölkerung von einem Lipödem betroffen. Definiert wird dieses Krankheitsbild, das in vier Stadien unterteilt wird, als eine chronische Fettverteilungsstörung. Dabei kommt es zu einer krankhaften Vermehrung von Unterhautfettgewebe an bestimmten Körperstellen. Meist tritt das Lipödem symmetrisch an den Beinen, den Hüften und den Armen auf. Kopf, Hals und Rumpf sind nicht betroffen. Das Lipödem ist immer schmerzhaft und kann zu Bewegungseinschränkungen führen. Die psychischen Folgen können für die Betroffenen sehr belastend sein.
Erkennen kann man das Lipödem neben der symmetrischen Fetteinlagerung auch an Schwellungen und Schmerzen, die sich im Laufe des Tages verschlimmern und an blauen Flecken, die schon bei leichten Stößen entstehen. Viele Betroffene geben zudem an, dass alle Versuche mit Hilfe von Sport und/oder Diäten die störenden Fetteinlagerungen loszuwerden, scheitern.
Bereits in der S2K-Leitlinie Lipödem (AWMF-Registernummer 037-012, Januar 2024) hatten die Autorinnen und Autoren der Leitlinie im Kontext der operativen Therapien die Liposuktion als „operative Methode der Wahl“ zur nachhaltigen Reduktion des betroffenen Unterhautfettgewebes an Beinen und Armen empfohlen und schrieben: „Eine Indikationsstellung zur Liposuktion soll sich nicht mehr an der herkömmlichen Stadieneinteilung orientieren, da es keine Korrelation zwischen der Schwere der Symptomatik und Stadieneinteilung gibt.“
Nach dem G-BA-Beschluss soll es in Zukunft eine strikte Trennung zwischen diagnosestellendem und operierendem Arzt geben, d.h. dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Liposuktionsbehandlung verordnet und die Patientin dann überweist.
Der G-BA legt fest, dass nur Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Fachleute mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie die Diagnose und Therapieindikation stellen dürfen. Die Liposuktion darf künftig von Fachärztinnen und Fachärzten für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, der Chirurgie sowie von Dermatologinnen und Dermatologen vorgenommen werden.
Der G-BA legt die Beschlüsse nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Sie treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quellen:
G-BA-Pressemitteilung vom 17. Juli 2025
S2K-Leitlinie Lipödem, AWMF-Registernummer 037-012, Stand Januar 2024

