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Deutsche Stiftung Dermatologie

Die Mitglieder der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft haben im April 2005 die Satzung für die "Deutsche Stiftung für Dermatologie" verabschiedet. Die Stiftung ist von der Senatsverwaltung für Justiz (Berlin) am 21. Juni 2005 anerkannt worden. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Allgemeinheit durch Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Dermatologie und ihrer Teilgebiete. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen  
  • Anschubfinanzierung und Förderung von Forschungsvorhaben
  • Vergabe von Forschungsgeldern - auch in Form einer Anschubfinanzierung - an nationale und internationale Wissenschaftler und wissenschaftliche Einrichtungen im deutschsprachigen Raum, die zur Durchführung von Forschungsvorhaben der Stiftung gemäß lit. b) oder Forschungsaufträgen der Stiftung gemäß lit. e) als Hilfspersonen gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung herangezogen oder beauftragt werden oder die Mittel im Rahmen der Bestimmungen des § 58 Nr. 1 oder 2 Abgabenordnung zugewendet erhalten
  • Vergabe von Stipendien an Personen oder anderen Mitteln an Institutionen, die als Hilfspersonen gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 oder als Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 oder 2 Abgabenordnung anzusehen sind, zur Förderung von Fortbildung sowie Weiterbildung im Interesse der Allgemeinheit; die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen der Stiftung an hervorragende Dermatologen und Dermatologinnen in Klinik, Forschungseinrichtungen und Praxis
  • Vergabe von Forschungsaufträge

Zweck der Stiftung ist ausdrücklich auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Wissenschaft im Sinne dieser Satzung und/oder zur Verwirklichung der Ziele dieser Stiftung für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, denen Stiftungsmittel im Rahmen vorstehender Zweckbestimmung zugewendet werden dürfen.

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